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Vergabe

Vorsicht bei zu hartnäckigem Verhandeln

Die Angebote entstehen in der Regel aus konkreten Überlegungen. Es müssen alle Teilkosten eines Einheitspreises (EP) bzw. die Gesamtsumme nach Abschluss der Arbeiten, für das ausführende Unternehmen gedeckt sein. Auch ein Gewinn muss und soll für das Unternehmen übrigbleiben.

Wird nun an den Preisen verhandelt und geht das Unternehmen auf die Verhandlungen ein, weil es den Auftrag erhalten möchte, so wird es auf einen Teil des Gewinnes verzichten müssen. Verlaufen die Verhandlungen jedoch sehr hartnäckig und ist der erzielte Preisnachlass sehr hoch, so wird das Unternehmen, um dennoch einen kleinen Gewinn zu erzielen, die anderen Teilkosten einschränken müssen. Das heißt, es wird versucht, die Kosten für Material, Arbeitsleistung und Sicherheit niedrig zu halten. Dies kann folgende Auswirkungen haben mehr … Möchten Sie weiterlesen? Registrieren Sie sich kostenlos!

 

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Zusammenfassung Vergleichen und Verhandeln

Vergleichen und Verhandeln

Baukostentipp Das Vergleichen und Verhandeln von Angeboten wird trotz vorangegangener Argumentation stets wärmstens empfohlen. Es sollte jedoch mit Bedacht und Respekt gegenüber den ausführenden Unternehmen vorgegangen werden. Sie wollen und sollen sich etwas sparen und die Unternehmen benötigen ein Umfeld, in der sie Ihre Arbeit gut machen und dafür etwas verdienen. Daraus entsteht gute Arbeit und eine weitere respektvolle Kommunikation.

Nicht vergleichen – nicht verhandeln

Das Nicht- Vergleichen und Nicht- Verhandeln von Angeboten bzw. die komplette vertrauensbasierte Auftragsvergabe ohne vorhergehende Angebotsanfrage kann gut gehen und positiv zum Abschluss gebracht werden, wenn:

  1. es 100% kompetente und ehrliche Unternehmen sind.
  2. sie nicht kontrollieren möchten und einfach ohne jeglichen Zweifel die Rechnung begleichen können.

 Tippwalter


 

Vergabe der Arbeiten, Werkverträge

Im Anschluss an die Angebotsvergleiche und an die Verhandlungen geht es nun an die Vergabe der Arbeiten. Sie bestätigen dem Dienstleister oder dem ausführenden Unternehmen somit den Auftrag. Wählen Sie nicht notwendigerweise das Unternehmen, welches den günstigsten Preis angeboten hat. Vertrauen Sie auch ein wenig Ihrer Menschenkenntnis und überlegen Sie, mit wem Sie gerne zusammenarbeiten möchten.

Tippwalter

 

Formen der Auftragsvergabe:

Mündlich

000000A30In früheren Zeiten war der Handschlag auch im Baugewerbe eine gängige Methode der mündlichen Zusage zur Geschäftsabwicklung. Allerdings ist dies heute nicht mehr zeitgemäß, obwohl ein Angebot auch ohne Unterschrift und ohne zusätzliche Kommentare einer mündlichen Vereinbarung sehr nahe kommen würde. Hierbei ist jedoch keine Rechtssicherheit gegeben. Wir würden mündliche Zusagen allein nicht empfehlen.

Unterschreiben des Angebotes

000000A31Ein Angebot kann als Vorlage einer Auftragsbestätigung dienen, da es viele Informationen der zu erbringenden Leistungen enthält:

  • Angaben zum Auftraggeber und zum Auftragnehmer. Das Angebot sollte einen korrekten Briefkopf oder einen Stempel mit den Angaben zum Unternehmen enthalten.
  • Beschreibung der Leistungen, Produkte, Materialien und der dazugehörigen Preise.

Möchte man aus dem Angebot einen Werkvertrag erstellen, können leserlich von Hand folgende Punkte darauf notiert werden. Anschließend müssen beide Parteien dies unterzeichnen:

  • ⇨ Was ist inklusive, was nicht, (Leistungen, Mieten, Zubehör, Nebenleistungen, usw.)
  • Welche Änderungen zum Angebot werden vereinbart
  • Ausführungszeitraum, Fertigstellung
  • Vereinbarter Preisnachlass
  • Vereinbarte Zahlungsmodalitäten: Anzahlungen, Endabrechnung
  • Höhe der Mehrwertsteuer

Stellen Sie sicher, dass das Angebot, welches Sie als Grundlage für die Auftragserteilung verwenden, die Leistungen detailliert enthält. Vor allem die Produkte/Materialien sollen dabei gründlich beschrieben sein.

Sollten Sie über unser Ausschreibungsmodul die Angebote eingeholt haben, so enthalten diese relativ detaillierte Beschreibungen zu den Produkten. Das lässt den anbietenden Unternehmen eher wenig Spielraum in der Produktwahl. Wenig Spielraum gibt Ihnen mehr Sicherheit.

Werkvertrag

000000A32Die professionelle Form der Auftragsbestätigung wird durch einen Werkvertrag erzielt. Die darin enthaltenen Informationen und Konditionen, die von beiden Seiten unterschrieben und somit bestätigt werden, sind bindend. Sie lassen weniger Spielraum für mögliche Unklarheiten bzw. Streitigkeiten. Je ausführlicher die Informationen, desto geringer werden die Unklarheiten ausfallen.

Inhalte eines Werkvertrages:

  • Daten des Auftragnehmers und des Auftraggebers
  • Allgemeine Daten zum Bauobjekt und generelle Beschreibung der Arbeiten
  • Detaillierte Beschreibung der auszuführenden Leistungen bzw. der zu verwendenden Materialien (z.B. Ausschreibung/Angebot als Anlage)
  • Inklusive Leistungen und ausgeschlossene Leistungen
  • Festlegung der Preise und eventuell vereinbarte Rabatte (Angebot wird als Anlage beigelegt)
  • Angaben zum Ausführungszeitraum, Baubeginn, Fertigstellung
  • Höhe der Mehrwertsteuer
  • Angabe über die Zahlungsbedingungen, Anzahlungen, Endabrechnung

Die Verbraucherzentrale bietet kostenlos Vorlagen von Werkverträgen zum Download.

Handwerker, welche im LVH eingetragen sind, können hier Vorlagen von Werkverträgen herunterladen.

 

Mehrwertsteuer000000A33

Die Höhe der Mehrwertsteuer muss vom Bauherrn angegeben werden. Diese Information kann man bei einem Steuerberater erhalten.

Wird kein Steuersatz angegeben, muss das Unternehmen den gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 22% verrechnen.

Die Leistungen der Techniker und Projektanten sind von vergünstigten Mehrwertsteuersätzen ausgeschlossen. Ihr Mehrwertsteuersatz liegt bei 22%.

Aktuelle Mehrwertsteuersätze:

4% Neubau, Erweiterung, Wiedergewinnung von Erstwohnungen

4% Neubau von Wohngebäudes durch ein Bauunternehmen (Bauherr ist Bauunternehmen)

4% Neubau, Erweiterung, Wiedergewinnung von landwirtschaftlichen Wohngebäuden (Bauernhaus)

4% Abbau von architektonischen Barrieren

10% Wiedergewinnungsarbeiten

10% Außerordentliche Sanierungsarbeiten

10% Neubau, Erweiterung, Wiedergewinnung von Wohngebäuden (nicht Erstwohnung)

22% Neubau, Erweiterung von landwirtschaftlichen Gebäuden

Lassen Sie sich diese Angaben von einem Steuerberater bestätigen.

Wir freuen uns über Kommentare und Korrekturvorschläge: