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Techniker und Planung

In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen im Detail, welche Techniker es im Bauwesen gibt und welche Leistungen bzw. Unterlagen für Sie notwendig sein könnten. Ausschlaggebend dafür sind in erster Linie die Eigenschaften des geplanten Bauobjektes. Die Argumente, welche wir im Kapitel „Was brauche ich?“ aufgelistet haben, werden nun vertieft. Welchen Aufgabenbereich übernimmt der jeweilige Techniker, für welche Unterlagen ist er zuständig und brauche ich ihn oder nicht? Es muss zunächst von den benötigten Dokumenten für Ihr Bauvorhaben ausgegangen werden, um auf die Techniker zu schließen, die für Ihr Bauvorhaben notwendig sind.

PremiumBH

 

Baukostentipp Beauftragen Sie die Techniker rechtzeitig, denn es könnten anderenfalls Mehrkosten entstehen:

  • Sie haben keine Zeit, bei mehreren Technikern anzufragen, um Leistungen und Preise vergleichen zu können.
  • Ihnen bleibt keine Zeit für Verhandlungen.
  • Bei sehr kurzer Planungszeit besteht die Gefahr möglicher Fehlerquellen oder einer oberflächlichen Planung. Wird die erstbeste Lösung gewählt, lässt sich aus Zeitmangel nicht mehr vergleichen, ob diese Lösung besser, schlechter, teurer oder billiger als andere mögliche Lösungen ist.

Tipp:
Ein kurzes Gespräch mit Ihrem Projektanten hilft Ihnen, die notwendigen Techniker zu ermitteln oder Sie informieren sich hier bei uns.

 


 

Techniker

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Folgende Bezeichnungen von Technikern können Sie während der Planungsphase antreffen

  • Architekt (Dr. Arch.)
  • Ingenieur (Dr. Ing.)
  • Geologe (Dr. Geol.)
  • Geometer (Geom.)
  • Perito industriale, Fachingenieur (Per.Ind.)
achtung Diese Berufsgruppen müssen, um Ihrer Tätigkeit nachgehen zu können, in der entsprechenden Berufskammer eingetragen sein.

 

Unterschied zwischen Architekt und Geometer

Der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Geometer liegt in der Ausbildung. Den Titel des Geometers erhält man durch einen erfolgreichen Oberschulabschluss an der Geometeroberschule und der anschließenden Staatsprüfung. Architekt ist ein akademischer Grad, für den ein zehnsemestriges Universitätsstudium der Architektur mit anschließender Staatsprüfung erfolgreich absolviert werden muss.

Hinsichtlich der Projektierungsarbeiten sind Architekten und Geometer in unserem Sinne nahezu gleichgestellt, jedoch erkennt man in der Praxis einen Unterschied:

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Die Grafik ist beispielhaft und nicht bindend.

Beide Berufsgruppen sind befugt, die Planungstätigkeiten auszuführen, somit schließt die eine die andere nicht aus. Aus gesetzlicher Sicht dürfen Geometer Planungstätigkeiten in bescheidenem Ausmaß ausführen:

  • Reihenwohnhäuser, Einfamilien- bzw. Mehrfamiliengebäude, landwirtschaftliche Bauten jeder Art, Gewerbebauten bescheidenen Ausmaßes.

Planungstätigkeiten, welche nicht unter das Berufsbild des Geometers fallen:

  • Neubauten von Wohnanlagen, größere Hotels, große Infrastrukturen, große Hallen, usw.

In der Regel sind die Kosten für die Beauftragung eines Architekten etwas höher, als die für einen Geometer. Es sollte daher überlegt werden, welcher Techniker für das erwünschte Bauvorhaben geeigneter ist. Bei Bauwerken, wie Garagen, landwirtschaftliche Gebäuden oder auch einfacheren Wohnungsbauten ist der Weg zum Geometer unter Umständen günstiger. Sprechen Sie mit verschiedenen Technikern und überlegen Sie wer Ihre Wünsche besser umsetzen kann.

Bedenken Sie aber:

  • Nicht jeder Architekt führt Vermessungen und Katasterangelegenheiten durch, dann ist zusätzlich ein Geometer notwendig.
  • Nicht jeder Geometer bereitet Ihnen Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen vor.

Informieren Sie sich daher vorab, welche Planungsunterlagen Sie brauchen, um dies bei der Wahl Ihres Technikers zu berücksichtigen. Holen Sie zu den unterschiedlichen Planungstätigkeiten auf jeden Fall mehrere Angebote ein.

 

Unterschied zwischen Ingenieur und (Per.Ind.) Fachingenieur
Der Unterschied zwischen Ingenieuren und periti industriali liegt ebenfalls in der Ausbildung. Periti industriali bezeichnet man auch als Fachingenieure. Den Titel perito industriale (Per.Ind.) erhält man durch einen erfolgreichen Oberschulabschluss an der Gewerbeoberschule und eine anschließende Staatsprüfung. Periti industriali projektieren z.B. Elektroanlagen Heizungs-, Sanitäran-, oder Klimaanlagen und führen Brandschutzplanungen durch.

Den Titel Ingenieur erhält man nach erfolgreich abgeschlossenem Universitätsstudium und anschließender Staatsprüfung. Die Tätigkeiten eines Bauingenieurs oder auch Ingenieurs für Hoch und Tiefbau sind nahezu uneingeschränkt. Hauptbereiche sind jedoch: Projektierungen jeglicher Art, statische Berechnungen, die Gewährleistung der Arbeitssicherheit, die Brandschutzplanung u.v.m.

Ingenieure der Elektrotechnik erarbeiten Projekte in allen Bereichen der Elektrotechnik: Niederspannungs-, Mittelspannungs- und Hochspannungsanlagen.

 

Folgende Techniker können für die Planung Ihres Bauvorhabens notwendig sein:

Projektant

Der Projektant erarbeitet das Einreichprojekt, welches zur Erlangung der Genehmigung notwendig ist. Die Rolle des Projektanten kann von Architekten, Ingenieuren, Geometern und periti industriali wahrgenommen werden. Für den klassischen Wohnungsbau, Bauvorhaben in der Landwirtschaft, Sanierungsarbeiten usw. wird die Projektierung üblicherweise von Architekten bzw. Geometern ausgeführt, eher selten von Ingenieuren. Der Projektant kümmert sich also hauptsächlich um das Einreichprojekt und in Abhängigkeit von der Beauftragung um folgende Planungsbereiche:

  • Bauleitung
  • Vermessung
  • Klimahausberechnung
  • Beitragsgesuche (mit den dazugehörigen Massen,- und Kostenberechnungen)
  • Ausführungsplanung
  • Ausschreibungen
  • Teilungsplan
  • Grundbucheintrag
  • Katastermeldung
achtung

Klären Sie mit dem Projektanten die Punkte ab, die für ihr Bauvorhaben notwendig sind. Überlegen Sie gemeinsam welche er für Sie durchführen kann. Sollte er nicht alle Teilbereiche ausführen können, könnten Sie ihn bitten, bestimmte Arbeiten an Andere zu vergeben und dies für Sie zu koordinieren. Beispielsweise führt nicht jeder Projektant Klimahausberechnungen, Vermessungen oder Katastermeldungen durch.

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Geometer

Wie im vorangegangenen Punkt erläutert kann auch der Geometer Projektierungsarbeiten durchführen. Wir erwähnen den Geometer hier ein zweites Mal, da einige der Planungsphasen, welche nicht vom Projektanten durchgeführt oder angeboten werden, von einem Geometer ausgeführt werden müssen. Auch hier sind Architekten und Ingenieure nicht ausgeschlossen!

Beispiel: Ihr Projektant ist Architekt und dieser führt folgende Planungsbereiche nicht selbst durch, somit wird der Geometer parallel zum Projektanten beauftragt:

  • Vermessungen
  • Teilungsplan
  • Grundbucheintrag
  • Katastermeldung

An dieser Stelle kann auch erwähnt werden, dass nicht jeder Geometer z.B. die Ausschreibungen für Ihr Bauvorhaben vornimmt. Besprechen Sie deshalb die jeweiligen Leistungen mit den gewählten Technikern.
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Statiker

Als Statiker kommen Bauingenieure, Ingenieur für Hoch- und Tiefbau und selten, aber nicht ausgeschlossen, auch Architekten in Frage.
Tragende Bauteile aus Stahlbeton, Stahl und Holz müssen statisch nachgewiesen werden. In der Regel ist die statische Berechnung bei jedem Bauvorhaben im Hochbau notwendig. Die Statik ist auch notwendig für Erweiterungen, Dachstuhlerneuerungen oder beim Neubau von kleineren Holzüberdachungen. Wird an einem Dach nur die Dachdeckung erneuert bzw. eine zusätzliche Dämmschicht verlegt (Gewichtzuwachs in geringem Ausmaß), so ist keine statische Berechnung notwendig.

Die Statik (=statische Berechnungen und grafische Unterlagen) wird in Bozen bei der Abteilung Hochbau und technischer Dienst, bei der Verwaltungseinheit Annahme der Meldungen von Tragkonstruktionen, für das gesamte Landesgebiet hinterlegt. Der Statiker sollte Ihnen die Statik, die statische Bauleitung und eventuell auch die statische Abnahme anbieten. Die Bauleitung, die der Projektant wahrnimmt, und die statische Bauleitung sind zwei verschiedene Sachverhalte.

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Abnahmeprüfer (collaudo statico)

000000B12 Der Abnahmeprüfer ist ein Bauingenieur, Ingenieur für Hoch- und Tiefbau oder selten, aber nicht ausgeschlossen, auch ein Architekt. Ein Abnahmeprüfer darf nicht auf denjenigen Baustellen die Abnahme durchführen, wo er selbst auch die Statik durchgeführt hat, d.h., es muss immer eine andere Person sein.Jede Statik muss von einem Abnahmeprüfer abgenommen werden, dieser führt den „collaudo“/die Abnahme durch. Für die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung durch die Gemeinde wird dieses Dokument in Abhängigkeit vom Bauvorhaben verlangt. Falls Sie sich unsicher sind, ob ein „collaudo“ für Ihr Bauvorhaben notwendig ist , können Sie Ihren Projektanten oder das Bauamt Ihrer Gemeinde fragen.

Ein „collaudo“ wird immer anhand einer vorliegenden Statik durchgeführt. Ein „collaudo“ ohne Statik gibt es nicht bzw. eine Statik ohne „collaudo“ ist unvollständig. Um die Abnahme kümmert sich in der Regel der Statiker, Sie können sich daher von Ihm ein Angebot über die Statik und die statische Abnahme anfertigen lassen.

Geologe

000000B13 Geologe befasst sich mit der Geologie, Hydrogeologie und Seismik. Er erstellt Ihnen bei Bedarf ein geologisches Gutachten. Dieses enthält Angaben zu den Bodeneigenschaften und untersucht die Eignung des zu bebauenden Grundstückes hinsichtlich des vorgesehenen Bauvorhabens.

Die Notwendigkeit einer Beauftragung eines Geologen hängt von den notwendigen Dokumenten ab.
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Sicherheitskoordinator

Der Sicherheitskoordinator erstellt Ihnen den Sicherheits- und Koordinierungsplan und die Informationsunterlagen Ihres Bauvorhabens. Er überprüft die Sicherheit an Ihrer Baustelle, um mögliche Gefahren zu minimieren und um Unfälle zu vermeiden. Ein Sicherheitskoordinator wird immer dann benötigt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen bzw. Handwerker für die Realisierung Ihres Bauobjektes beauftragt werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind.

Sollte nur ein ausführendes Unternehmen für Ihr Bauvorhaben notwendig sein, so gilt des Weiteren die Anlage XI vom „TESTO UNICO“ zu untersuchen. Diese listet diejenigen Gefahren auf, bei denen ein Sicherheitskoordinator beauftragt werden muss, z.B. bei Absturzgefahren aus der Höhe oder Verschüttungsgefahr.

 

Kurz gesagt: Bei fast allen Bauvorhaben besteht die Pflicht zur Ernennung eines Sicherheitskoordinators. Klären Sie die Notwendigkeit mit Ihrem Projektanten oder einem Sicherheitskoordinator ab. Als Sicherheitskoordinator kommen Bauingenieure, Architekten, Geometer oder Sicherheitsexperten in Frage, welche die vorgeschriebenen Kurse und Fortbildungen nachweisen können.
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Elektroplaner

000000B14 Die Planung der Elektroanlage durch einen Techniker ist immer dann notwendig, wenn die Anschlussleistung Ihres Stromanschlusses 6 kW überschreitet. Ab diesem Wert ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Überlegen Sie sich, welche Haushaltsgeräte bzw. Maschinen Sie benutzen wollen und klären Sie mit Ihrem Elektriker die notwendige Anschlussleistung ab. Als Elektroplaner können Ingenieure der Elektrotechnik und Per.Ind. tätig werden.

Informieren Sie sich vor Installationsbeginn der Elektroanlage, ob ein Elektroplan erforderlich ist. Die Elektroplanung nachträglich durchführen lassen, kann unter Umständen kostenintensive Änderungen an der bereits installierten Anlage mit sich bringen.

 

Bei folgenden Bauvorhaben ist eine Elektroplanung ebenfalls vorgeschrieben:

  • Für Wohneinheiten größer 400m²
  • Für Betriebsräume und –Gebäuden, Produktionsstätten, Geschäftsräume, Büroräume, wo Spannung höher als 1000V vorgesehen sind oder die Betriebsflächen 200m² überschreiten.
  • Räume mit erhöhter Explosionsgefahr oder Brandgefahr
  • An Gebäuden über 200m³, wenn eine Blitzschutzanlage vorgesehen ist.

Ausnahmen bei denen auch unter 6 kW eine Elektroplanung vorgeschrieben ist, sind:

  • landwirtschaftliche Gebäuden (Ställe mit Tieren)
  • Arztpraxen
  • Behandlungsräume für Menschen und Tiere
  • Einrichtungen für Kinder (z.B. Kita und Kindergärten)

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Brandschutztechniker

Liegt die Heizleistung Ihrer Heizanlage über 34,88kW, muss für den Heizraum eine Brandschutplanung erstellt werden. Indikativ: Ein gedämmtes Gebäude mit ca. 300- 400m² beheizter Wohnfläche benötigt ungefähr eine Heizleistung von 35kW.

Ebenfalls muss ermittelt werden, ob bei Ihrem Bauvorhaben laut D.P.R. 01/08/2011 n.151 Anlage I ein Brandschutzprojekt notwendig ist. Ist dies nicht erforderlich, muss eine Erklärung über die Nichtausübung von Tätigkeiten laut D.P.R. 01/08/2011 n.151 ausgestellt werden. Außerdem gelten für Südtirol eigene Brandschutzverordnungen, welche wir hier nur erwähnen und nicht weiter vertiefen.

Einige Aspekte für die Notwendigkeit eines Brandschutzplanes:

  • Heizanlagen über 34,88kW
  • Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten
  • Garagen mit einer überdachten Gesamtfläche von mehr als 300m²
  • Holzlager über 50 Tonnen
  • Verkaufs- und Handelsflächen über 400m²
  • u.v.m.

Die Brandschutzpläne müssen anschließend von einem weiteren Techniker (Brandschutztechniker) abgenommen werden, dies kann der Brandschutzplaner für Sie organisieren. Als Brandschutztechniker kommen Ingenieure und periti industriali (Per.Ind.) in Frage.

Informieren Sie sich bereits in der Planungsphase, ob ein Brandschutzplan erforderlich ist. Denn nach erfolgter Bauausführung können kostenintensive Änderungen notwendig sein, um die Brandschutzverordnungen einzuhalten. Beachten Sie dies nicht, werden Sie Schwierigkeiten haben, die Brandschutzabnahme und damit die Erlaubnis der Benutzung Ihres Gebäudes zu erhalten.

Techniker, die die Heizungen dimensionieren und planen, kann man auch als Heizungsplaner bezeichnen. Nicht jeder Techniker, der Brandschutzpläne erstellt, hat ausreichend Erfahrung in der Heizungsplanung und nicht jeder Heizungsplaner ist in allen Bereichen ein erfahrener Brandschutztechniker. Der Heizungsplaner erstellt Ihnen einen Plan, den der Heizungsinstallateur für die Realisierung der Heizanlage und Heizverteilung befolgen muss. Auf Wunsch erstellt er Ihnen auch eine Ausschreibung der durchzuführenden Arbeiten, um die Angebote für die Heizanlage einholen zu können.

Wenn der Grenzwert der Heizleistung die 34,88kW nicht überschreitet, kann die Beauftragung eines Heizungstechnikers dennoch von Nutzen sein, z.B. bei komplizierten Heizanlagen oder auch wenn der Wunsch für eine Ausschreibung vorliegt.

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Raumplaner

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Die Raumplanung unterliegt keinen spezifischen Anforderungen. Die Wahl Ihres Innenraumplaners ist Ihnen völlig freigestellt. Einfluss hat lediglich die Erfüllung Ihrer Anforderungen, Ihrer Vorstellungen und Wünsche.

Diese Tätigkeit kann von Innenarchitekten, Architekten, Geometern, Innenraumplanern, Raumausstattern oder Einrichtungsplanern ausgeübt werden.

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Die Techniker und deren Einfluss auf die Baukosten
Nicht alleine das Honorar eines Technikers erteilt Auskunft darüber, ob dieser günstig oder teuer ist. Auch die Projektierung des Technikers und die daraus folgenden Ausführungsarbeiten können die Baukosten stark beeinflussen. Ein Techniker, der Ihnen bewusst hilft, Geld zu sparen, kann ruhig etwas mehr kosten, denn diese Mehrkosten sind schnell an anderer Stelle wieder eingespart.

Es folgen einige Beispiele:

Der Projektant hat Einfluss auf:

  • eine einfache oder komplizierte Architektur
  • die Größe und Anzahl von Fensterflächen, Lichtschächten, Kaminen
  • Ausschreibungen und Produktwahl
  • die Wahl der Ausführungsdetails

Der Statiker hat Einfluss auf:

  • die Wahl des statischen Systems (hauptsächlich abhängig von der Architektur/ Grundrisse und Raumgrößen),
  • die Menge der eingebauten Bewehrung und Stahlprofile.

Der Sicherheitskoordinator hat Einfluss auf:

  • die Art und Komplexität der Gerüste und weiterer Sicherheitsmaßnahmen
  • die Entscheidungen hinsichtlich der Aushubböschung, der Baugrubensicherung und der Notwendigkeit eines geologischen Gutachtens

Baukostentipp Jeder Techniker muss zwar die geltenden Normen berücksichtigen und befolgen, dennoch liegt es in seinem Ermessen, Einsparungen zu ermöglichen oder auch nicht.

 


 

Planungsunterlagen

Im folgenden Kapitel geht es um die Planungsunterlagen, die eventuell für Ihr Bauvorhaben notwendig werden könnten. Wir erklären Ihnen, welche Unterlagen es gibt, welche gesetzlich vorgeschrieben sind, welche zwar nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben, jedoch für ein gutes Gelingen empfohlen werden und welche Sie sich eventuell sparen könnten.

Einreichprojekt

Jedes Bauvorhaben muss vor Baubeginn genehmigt werden. Mit Hilfe des Einreichprojekts wird das Bauvorhaben dargestellt und der Gemeindeverwaltung zur Genehmigung vorgelegt.

Baubeginnmeldung (DIA)
Des Weiteren kann um Genehmigung kleinerer Bauvorhaben (laut Seite 2 des Gesuches), mittels Baubeginnmeldung (Denuncia di inizio attivitá) 30 Tage vor Baubeginn angesucht werden.
Dies ist wohlgemerkt nicht die Erklärung über den Baubeginn in Folge einer Baukonzession.

Bagatelleingriffe
Geringfügige Eingriffe, die sogenannten “Bagatelleingriffe”, werden gemäß Art. 8 Abs. 1/bis des Landschaftsschutzgesetzes direkt vom Bürgermeister, auf Grundlage vereinfachter Projektunterlagen, ohne Gutachten der Baukommission genehmigt.
Die vollständige Auflistung der als “geringfügig” anzusehenden Eingriffe ist im Art. 1 Absatz 1 des D.L.H. vom 6. November 1998, Nr. 33, enthalten.

Baubeginnmeldung (DIA)

Bagatelleingriff 1 bis 7

Bagatelleingriff 8 bis 32

Man empfiehlt die entsprechenden Formulare der eigenen Gemeinde zu verwenden, da diese oft von Gemeinde zu Gemeinde variieren können.

Ihr Projektant kümmert sich um das Einreichprojekt und die dazugehörigen Unterlagen und Gesuche bzw. um die Baubeginnmeldung oder das Ansuchen für einen Bagatelleingriff.
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Hier finden Sie Projektanten in Ihrer Nähe.

Muss das Projekt von weiteren Ämtern genehmigt werden, so werden die notwendigen Unterlagen in der Regel von der Gemeinde an die zuständigen Ämter zur Begutachtung weitergeleitet. Die Fristen für die Stellungnahme belaufen sich dabei auf 30 bzw. 60 Tage. Abhängig vom Bauvorhaben und speziell der Position des Gebäudes, können folgende Ämter zur Stellungnahme herangezogen werden:

  • Forstinspektorat
  • Amt für Landschaftsschutz
  • Örtliche Höfekommission
  • Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung
  • Straßendienst
  • u.a.m.
Um die Zeitabläufe für die Gutachten zu beschleunigen, können Sie auch versuchen, den zuständigen/die zuständige Beamten/Beamtin zu kontaktieren. Sie können eventuell auftretende Fragen klären bzw. schnellstmöglich fehlende Unterlagen nachreichen.

 

Variantenprojekt

Ein Variantenprojekt entsteht nach Erhalt der Baukonzession, sollten Änderungen vor oder während der Ausführungsphase, durch Anweisungen des Bauherrn am Einreichprojekt verursacht worden sein. Änderungen an der Einreichplanung vor der Genehmigung stellen noch kein Variantenprojekt dar, auch wenn der Planer für die Bauherren verschiedene Varianten der ersten Idee ausarbeitet. Dies zählt noch zu der Entwurfsplanung.

achtung Die Notwendigkeit eines oder mehrerer Variantenprojekte kann aus zwei unterschiedlichen Gründen entstehen:
  • Das Einreichprojekt wurde aufgrund von Planungsfehlern oder Unstimmigkeiten mit dem Raumordnungsgesetz oder den Gemeindeverordnungen nicht von der Baukommission genehmigt und muss daher überarbeitet werden.
  • Es werden vor oder während der Bauausführung Änderungen, die vom Bauherren gewünscht sind, am bereits genehmigten Projekt durchgeführt. Die Verantwortung, das Bauvorhaben laut genehmigtem Projekt durchzuführen, liegt beim Bauleiter und ihm steht in Abhängigkeit von den vorgenommenen Änderungen die Entscheidung zu, ob ein Variantenprojekt eingereicht werden muss oder nicht.

Tippwalter

Gesuchsanträge

Die Anträge zu den unterschiedlichen Beitragsformen, die das Land und der Staat gewähren, können Sie sich nach Absprache von Ihrem Projektanten vorbereiten lassen. Beiträge gibt es im Bereich des Wohnungsbaus sowie im landwirtschaftlichen Bereich. Des Weiteren werden für viele Projektarten steuerliche Vergünstigungen angeboten, so z.B. für energetische Sanierungen oder außergewöhnliche Instandhaltungsarbeiten.

Wir raten den Bauherren, parallel zu der Kontaktaufnahme mit dem Projektanten, sich ebenfalls Informationen in den betreffenden Ämtern einzuholen. Im landwirtschaftlichen Bereich müssen den Gesuchen oft Kostenschätzungen beigelegt werden. Diese kann Ihnen Ihr Projektant vorbereiten.

Hier ein paar nützliche Links:

Ausführungspläne

Umgangssprachlich werden die Ausführungspläne auch als 50er Pläne bezeichnet, da diese im Maßstab 1:50 dargestellt werden (Die Einreichpläne werden in der Regel im Format 1:100 dargestellt). Verglichen mit dem Einreichprojekt, gehen aus dem Ausführungsplan weitaus mehr Informationen und Details für die korrekte Ausführung des Bauvorhabens hervor. Einige der Details sind sehr wichtig und bindend und sollten unbedingt klar und deutlich dargestellt werden, so z.B. die genauen Abmessungen, Längen, Breiten, Schichtstärken und Höhen, welche für das Einhalten des genehmigten Projektes relevant sind.

Andere Details wiederum sind aus urbanistischer Sicht nicht relevant, jedoch helfen Sie, eine technisch einwandfreie Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten, so z.B. Angaben zu den Aufbauten, Produktdetails, eventuell auszuführende Gefälle, Angaben zu Schlitzen, Öffnungen und/oder Durchbrüchen, Vorgaben zu den Fugenbändern und viele weitere Ausführungsdetails.

Der Ausführungsplan ist eine nicht gesetzlich vorgeschriebene Unterlage, jedoch bringt er Vorteile für die Bauausführung mit sich. Für Wohnhäuser wird eine Ausführungsplanung empfohlen, bei einfacheren Bauvorhaben, wie z.B. Garagen und bei landwirtschaftlichen Gebäuden, kann darauf verzichtet werden, Die Notwendigkeit können Sie auch mit Ihrem Projektanten besprechen.

Tippwalter

Checkliste Ausführungspläne

Ausschreibungen

Ausschreibungen sind nicht gesetzlich vorgeschriebene Dokumente, jedoch erleichtern diese die Angebotsanfragen und den anschließenden Vergleich der Angebote. Weitere Informationen zu den Ausschreibungen finden Sie im Bereich Baumanagement.

Baukostentipp Wir empfehlen, Ausschreibungen professionell ausarbeiten zu lassen bzw. unser Ausschreibungsmodul in Anspruch zu nehmen.

Bauleitung

Die Bauleitung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion. Der beauftragte Techniker übernimmt dabei die Verantwortung für die Bauausführung und die Einhaltung des genehmigten Projektes. Oft wird die Bauleitung vom Projektanten selbst angeboten und durchgeführt. Jedoch kann die Bauleitung auch von einem weiteren Techniker übernommen werden.

Der Bauleiter muss in einer Berufskammer eingetragen sein, ähnlich wie der Projektant, Architekt, Ingenieur, Geometer oder perito industriale.

Der Bauleiter hat einige gesetzlich vorgeschriebene Pflichten gegenüber dem Staat zu erfüllen und andere Pflichten gegenüber dem Bauherrn.

Gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

Pflichten gegenüber dem Staat

Wenn an der Baustelle das genehmigte Projekt nicht eingehalten wird, oder es werden Arbeiten ausgeführt, welche die Stabilität des Gebäudes beeinträchtigen könnten, so muss der Bauleiter dies dem Auftraggeber und der Gemeinde melden und die Bauarbeiten unverzüglich einstellen. Tut er dies nicht, so ist es mitverantwortlich und muss mit einer Klage rechnen. 

Pflichten gegenüber den Bauherren

  • Meldung des Baubeginns
  • Periodische Baustellenbesuche und Berichterstattung (event. auch nur Fotografisch) der Bauausführung
  • Der Bauleiter trägt die Verantwortung über die Ausführung der Arbeiten laut genehmigtem Projekt, dazu gehören regelmäßige Baustellenbesuche um dies zu überwachen.
  • Kontrolle über die fachgerechte Bauausführung, mit Mitteilung an den Bauherrn über eventuell auftretende Mängel, um diese frühzeitig zu beseitigen und um die Qualität der Bauausführung zu gewährleisten. Bei Bedarf teilt der Bauleiter schriftlich dessen Anweisungen an die ausführenden Unternehmen mit.
  • Ausstellen der Bauleiter-Erklärung nach Beendigung der Arbeiten.
  • Erstellung des Antrages an die Gemeinde um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung und sammeln der diesbezüglichen Erklärungen (Konformitätserklärungen usw.) 

Fakultative Dienste des Bauleiters

Der Bauleiter kann nach Absprache weitere Dienstleistungen für den Bauherrn übernehmen, diese werden jedoch als fakultativ betrachtet und sollten genauestens vorab besprochen werden.

  • Ausschreibungen ausarbeiten
  • Angebote einholen
  • Angebote vergleichen
  • Angebote verhandeln
  • Erstellen der Werkverträge
  • Erstellen Bauzeitenplan
  • Koordination der Arbeiten und der ausführenden Unternehmen
  • Koordination zwischen den unterschiedlichen Technikern
  • Regelmäßige Baustellenbesuche (Frequenz in Absprache mit dem Bauherrn)
  • Kontrolle der Endabrechnungen
  • Sammeln der Konformitätserklärungen und weiteren Bauwerksunterlagen

Diese fakultativen Aufgaben könnten unter Umständen auch einer anderen Person in Auftrag gegeben werden. Diese Person muss nicht in einer Berufskammer eingetragen sein, bedarf keiner sonderlichen Ausbildung bzw. muss keinen Titel oder Befähigung aufweisen. Diese Person sollte hauptsächlich Baustellenerfahrung besitzen.

Übernimmt eine zweite Person diese fakultativen Aufgaben, so sollte sie stets in Kontakt mit dem Bauleiter sein und diesen über die aktuelle Situation auf der Baustelle auf dem Laufenden halten.

Alle Aufgaben zusammen fallen in die Tätigkeit des Baumanagements. 

Tippwalter

   

Klimahausberechnung

Die Klimahausberechnung ist seit einigen Jahren für in Südtirol geplante Wohngebäude eine verpflichtende Unterlage zum Einreichprojekt. Sie ist ebenfalls bei energetischen Sanierungen und Erweiterungen von Gebäuden in Zusammenhang mit dem Energiebonus verpflichtend. Weitere Erläuterungen finden Sie auch hier auf unsere Seite.

achtung Die Klimahaus-Richtlinien sind einzuhalten, um das Gebäude anschließend zertifizieren zu können. Die Zertifizierung erfolgt durch einen befähigten Techniker der KlimaHaus- Agentur.

 

Während der Planungsphase, spätestens während der Bauphase, sollte das Ansuchen für die Klimahaus-Zertifizierung gestellt werden, in der Regel kümmert sich darum der Techniker, der Ihnen die Klimahausberechnung ausführt. Die Klimahausberechnung wird oftmals vom Projektant durchgeführt, sollte dieser die Klimahausberechnung jedoch nicht durchführen, so wird er Ihnen einen Techniker empfehlen oder Sie wenden sich direkt an ein Planungsbüro, welches sich auf Klimahausberechnungen spezialisiert hat.
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Hier finden Sie Projektanten und Klimahaus-Techniker in Ihrer Nähe.

War vor einigen Jahren noch Klimahaus-Klasse C für Neubauten vorgeschrieben, so gilt seit Juli 2011 bereits die Vorschrift für Klimahaus-Klasse B.

achtung Mit dem Beschluss der Landesregierung wurde festgelegt, dass ab dem 01.01.2017 alle Neubauten mindestens die KlimaHaus-Klasse A aufweisen müssen. Dies bedeutet für die Bauherren ein energieeffizientes Wohngebäude, welches einen Heizenergiebedarf unter 30 kWh/m²Jahr hat. Jedoch bedeutet dies auch hohe Realisierungskosten, da die Dämmschichten beispielsweise bereits erhebliche Abmessungen erreichen und die Installation einer mechanischen kontrollierten Wohnraumbelüftung notwendig wird (ab 10.000€)

 

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Das Land fördert die KlimaHaus-Klassen mittels Energiebonus:

Baukostentipp KlimaHaus-Klasse A: Erhöhung der zulässigen Baumasse um 10%
KlimaHaus-Klasse Nature B: Erhöhung der zulässigen Baumasse um 10%
KlimaHaus-Klasse Nature A: Erhöhung der zulässigen Baumasse um 15%

 

Die Auszeichnung KlimaHaus Nature erhalten Gebäude, welche folgende Kriterien erfüllen:

  • Vermeidung fossiler Energieträger, wie z.B. Heizöl, Erd- oder Flüssiggas,
  • Vermeidung von Dämmmaterialien aus Kunststoffen,
  • Vermeidung von PVC bei Fußböden, Fenstern und Türen,
  • Vermeidung von chemischen Holzschutzmitteln, Lacken und Farben,
  • Vermeidung von Tropenholz.

Informationen zum KlimaHaus finden Sie auf der Internetseite der Klimahaus Agentur bzw. erhalten Sie weitere Informationen auch von Ihrem Projektanten. Für landwirtschaftliche Gebäude und Garagen bzw. Räumlichkeiten, welche nicht beheizt werden, ist keine Klimahausberechnung erforderlich.

Blower-Door-Test

000000B9 Die technische Richtlinie der KlimaHaus Agentur für die Zertifizierungen der Wohngebäude schreibt den Blower-Door-Test in folgenden Fällen vor:

  • alle Gebäuden mit kontrollierter mechanischer Wohnraumbelüftung,
  • alle Gebäuden in Holzbau- und Trockenbauweise, unabhängig davon, ob eine kontrollierte mechanische Lüftung vorhanden ist,
  • alle neu errichteten Wohngebäude, unabhängig von Energieklasse und Konstruktionstyp.

Weitere Informationen finden Sie hier

Dabei wird mittels künstlich aufgebautem Über- oder Unterdruck die Luftdichtheit des Gebäudes gemessen. Die Ergebnisse der Messung müssen folgende Grenzwerte einhalten:

Grenzwerte n50:

  • KlimaHaus Gold: ≤ 0,6 h(-1) ±0,1
  • KlimaHaus A: ≤ 1,0 h(-1) ±0,1
  • KlimaHaus B: ≤ 1,5 h(-1) ±0,1
  • KlimaHaus C: ≤ 2,0 h(-1) ±0,1

Viele nützliche Informationen dazu erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale.

Sichern Sie sich gegenüber den ausführenden Unternehmen mit einem Werkvertrag ab. Dieser sollte eine Gewährleistung der Luftdichtheit mit den vorgegebenen Grenzwerten enthalten. Des Weiteren ist es sinnvoll, dass die Auftragssumme eventuell nachträgliche Ausbesserungsarbeiten im Falle von Undichtheit mit einschließt.

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Hier finden Sie Blower-Door-Tester in Ihrer Nähe.

KlimaHaus- Zertifizierung

000000B8 Die Zertifizierung erfolgt durch einen befähigten Techniker der KlimaHaus- Agentur. Während der Planungsphase bzw. spätestens während der Bauphase sollte das Ansuchen für die KlimaHaus-Zertifizierung gestellt werden. In der Regel kümmert sich darum der Techniker, der Ihnen die Klimahausberechnung ausführt. Weiterführende Informationen finden Sie hier auf unsere Seite.

Vermessung

000000B18 Geländevermessungen und Grundstücksvermessungen sind dann notwendig, wenn eine neues Bauobjekt errichtet werden muss bzw. wenn Grenzen vermessen werden müssen.Sind lediglich Sanierungsarbeiten oder Gebäudeaufstockungen vorgesehen, so ist eine Vermessung nicht notwendig.

Die Vermessungen können Sie sich von Ihrem Projektanten bzw. von einem weiteren Techniker anbieten und durchführen lassen. Dieser erledigt für Sie anschließend auch die Kataster- und Grundbuchangelegenheiten.

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Hier finden Sie Techniker, die Vermessungen durchführen.

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Vermessungen in der Planungsphase

Bei Neubauten braucht der Projektant eine Geländevermessung, um das Gebäude im Hinblick auf die Geländebeschaffenheit planen und zeichnen zu können. Daraus geht anschließend genau hervor, um wie viel das Gebäude berg- und talseitig ins Gelände eingebaut werden muss. In komplett ebenen Bauzonen ist die Geländevermessung eventuell zu vernachlässigen.

Ist die Grundstücksfläche, auf der ein neues Bauobjekt errichtet werden soll sehr begrenzt, so empfiehlt es sich, eine Vermessung durchführen zu lassen. Dem Vermessungsplan können Sie dann die Grundstücksgrenzen und die Position der benachbarten Gebäude entnehmen. Dies ist ein wesentlicher Aspekt für die Planungsphase, um die Kubatur Ihres Gebäudes festzulegen und die größtmögliche bebaubare Fläche zu ermitteln.

Vermessungen vor Baubeginn

Die Position von neuen freistehenden Gebäuden sollte vor Baubeginn genau abgesteckt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu benachbarten Parzellen und Gebäuden eingehalten werden. Diese Vermessung bzw. Absteckung, erfolgt in der Regel durch den Projektanten bzw. Bauleiter und sollte in dessen Honorar inklusive sein.

Vermessungen nach der Beendigung der Bauarbeiten

Nach der Errichtung neuer Bauobjekte, bzw. nach horizontalen Gebäudeerweiterungen ist eine Vermessung notwendig. Diese Vermessung wird im Zuge der Vorbereitungsarbeiten der Katastermeldung durchgeführt.

Die Vermessung ist notwendig, um den Teilungsplan auszuarbeiten. Dies ist wichtig wenn z.B. neue Gebäude auf Grundparzellen (G.P.) errichtet werden, da nach Beendigung der Bauarbeiten die vom Gebäude eingenommene Fläche der Grundparzelle in eine Bauparzelle (B.P.) umgewandelt werden muss. Dabei wird die Grundparzelle in Grund- und Bauparzelle geteilt bzw. es wird die gesamte Grundparzelle in eine Bauparzelle umgewandelt. Diesen Vorgang bezeichnet man als „Bildung der Bauparzelle“.

 

Teilungsplan

Der Teilungsplan zur Bildung der Bauparzelle ist notwendig, sobald ein neues Gebäude auf einer Grundparzelle errichtet wurde bzw. eine horizontale Erweiterung eines Gebäudes vorgenommen wurde. Auch beim Teilverkauf von Grundstücken muss anhand eines Teilungsplanes die Parzelle geteilt werden. Anschließend kann der Kauf abgewickelt werden. Der Teilungsplan gehört zum Thema Kataster, Ihr Projektant bzw. der zweite Techniker führt die notwendigen Tätigkeiten aus.

Katastermeldung

Sämtliche Neubau, sowie jede Erweiterung oder Änderung eines bestehenden Gebäudes muss im Grund- und Gebäudekataster eingetragen werden. Auch kleinere interne Umbauarbeiten sollten im Kataster richtig gestellt werden. Spätestens beim Verkauf oder der Übertragung der Immobilie an Dritte oder an den Erben schreibt der Gesetzgeber vor, dass die betreffende reale Immobilie mit den Unterlagen, welche im Kataster vorliegen, eindeutig übereinstimmen müssen.

Baukostentipp Vergewissern Sie sich nach erfolgter Katastermeldung, dass die eingetragenen Daten korrekt vorliegen und lassen Sie sich einen aktuellen Auszug (Katasterauszug und Auszug der Katasterpläne) aushändigen. Diesen können Sie persönlich beim Katasteramt abholen. Es bedarf jedoch einiger Wochen nach der Meldung, bis die Daten im Kataster aktualisiert wurden.

 

Für die Katasterangelegenheiten können Sie sich an den Projektanten bzw. an den „zweiten Techniker“ (Geometer) wenden.
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Hier finden Sie Techniker, welche sich um Ihren Katasterangelegenheiten kümmern.

Grundbucheintrag

Parallel zu den Katasterangelegenheiten müssen die Grundbuchangelegenheiten erledigt werden. Über die Katasterdaten ermittelt der Staat den Immobilienwert und die Steuern, welche erhoben werden. Das Grundbuch sagt aus, wer der Eigentümer, Besitzer oder Nutzer (Fruchtnießer) der Immobile ist und welche Hypotheken, Bindungen, Rechte usw. auf der Immobilie lasten. Die Unterlagen, welche im Katasteramt sowie für die Grundbucheintragung eingereicht werden, müssen eindeutig übereinstimmen.

Baukostentipp Vergewissern Sie sich nach erfolgter Grundbucheintragung, dass die Daten richtig registriert sind und lassen Sie sich einen aktuellen Grundbuchauszug aushändigen. Diesen können Sie selber beim Grundbuchamt abholen. Warten Sie jedoch einige Wochen nach der Meldung, bis die Daten im Grundbuch aktualisiert wurden.

Für die Eintragungen in das Grundbuch können Sie sich an den Projektanten bzw. an den „zweiten Techniker“ (Geometer) wenden.
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Materielle Teilung

Eine materielle Teilung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mehrere Eigentümer aufweist. Dabei entstehen zwei oder mehrere materielle Anteile (M.A.), von denen jeder einem anderen Eigentümer gehört (z.B. Mehrfamilienwohnhäuser). Nicht zu verwechseln ist der materielle Anteil mit den Baueinheiten (B.E.), denn diese beschreiben unterschiedliche Wohneinheiten. Sie gehören einem einzigen Eigentümer, müssen jedoch aus Katastergründen in eigene Baueinheiten getrennt werden. (Grund dafür kann eine getrennte Errechnung der Katastererträge für die Erhebung der Steuern sein.)

achtung Beispiel: Ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen oder Ferienwohnungen, wobei jede Wohnung eine Baueinheit bildet.
Die materielle Teilung fällt unter die Grundbuchangelegenheiten, die Baueinheiten hingegen fallen unter die Katasterangelegenheiten.

Für die materielle Teilung wenden Sie sich an den Techniker, der Ihnen den Grundbucheintrag durchführt.

Änderung vom Bauleitplan-Flächenwidmungsplan

Der Bauleitplan oder auch Flächenwidmungsplan gibt an, wie die Grundflächen genutzt werden darf, wie sie bebaut werden kann bzw. wo Einschränkungen gelten. Geregelt wird dies durch das Raumordnungsgesetz und den Durchführungsbestimmungen der einzelnen Gemeinden. Einige Kategorien der Flächenwidmung sind: Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide, alpines Grünland, Wohnbauzonen (unterteilt in mehreren Kategorien), Gewerbegebiete, Zonen für touristische Einrichtungen, u.v.m.

Sollte das gewünschte Bauvorhaben mit den vorhandenen Regelungen im Bauleitplan/Flächenwidmungsplan nicht kompatibel sein wäre eine Bauleitplanänderung erforderlich. Dies ist allerdings ein langwieriger Prozess, bei dem Sie nicht mit einem schnellen Beginn Ihres Bauvorhabens rechnen können. In dem Fall wäre es sinnvoll eine Vorstudie zu erstellen um diese der Gemeinde vorzulegen. So kann man eventuell abwägen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Bauleitplan geändert werden kann. Den Bauleitplan/Flächenwidmungsplan Ihrer Gemeinde können Sie im Urban-Browser der Autonomen Provinz Bozen einsehen. Dort können Sie sich auch die Durchführungsbestimmungen Ihrer Gemeinde runterladen.

Die Vorstudie und der Antrag zur Bauleitplanänderung können von Architekten oder Ingenieuren durchgeführt werden. Wie bereits erwähnt, kann die Genehmigung von Bauleitplanänderungen in Abhängigkeit der vorliegenden individuellen Situation leicht oder auch unmöglich sein.

Statische Unterlagen

Tragende Bauteile und Strukturen aus Stahlbeton, Stahl und Holz müssen berechnet und die angefertigten Unterlagen in der Dienststelle für die Meldung von Tragwerken bei der Abteilung für Hochbau und technischer Dienst in Bozen hinterlegt werden. Die Dimension der Gebäude oder Bauwerke ist irrelevant, somit müssen auch kleine Überdachungen, Almhütten und ähnliche kleine Bauobjekte statisch nachgewiesen werden.

Die Statik wird meist durch einen Bauingenieur und teils auch von Architekten durchgeführt. Geometer sind nicht befugt, statische Berechnungen durchzuführen.

achtung Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit einer Statik haben, so können Sie dies mit dem Projektanten klären bzw. hängt es davon ab, ob das Bauamt von Ihnen nach Beendigung der Arbeiten die statische Abnahme (collaudo statico) des Bauvorhabens verlangt. Fragen Sie daher eventuell auch den Gemeindetechniker.

Bei Neubauten und Erweiterungen ist immer eine Statik erforderlich. Bei rein energetischen Sanierungen (Vollwärmeschutz und Austausch der Fenster) ist keine Statik notwendig.

Baukostentipp Ist die Sanierung eines Dachstuhles vorgesehen, so ist eine Statik dann notwendig, wenn die tragende Holzkonstruktion erneuert wird (Sparren und Pfetten). Wird hingegen das Dach lediglich abgedeckt, um zusätzliche Dämmung zu verlegen, ohne die Sparren und Pfetten zu erneuern, so ist keine Statik notwendig.

Auf die Statik folgt die statische Abnahme (collaudo statico).

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Statische Abnahme (Collaudo statico)

Die statische Abnahme folgt nach Beendigung der Arbeiten an den tragenden Strukturen. Der Bericht über die statische Abnahme wird ebenfalls in der Dienststelle für die Meldung von Tragwerken hinterlegt. Eine Kopie davon muss der Bauherr zusammen mit weiteren Dokumenten in der Gemeinde vorlegen, um die Benutzungsgenehmigung zu erlangen.

Die Abnahme erfolgt durch einen weiteren Bauingenieur oder eventuell von einem Architekten, welcher nicht zugleich der Statiker ist. Außerdem muss der Abnahmeprüfer die dementsprechenden Befähigung besitzen (seit 10 Jahren in der Ingenieurkammerkammer eingetragen sein). Jede Statik muss abgenommen („collaudiert“) werden. Eine statische Abnahme ohne eine vorangegangene Statik gibt es nicht.

achtung Sollten Sie sich über die Notwendigkeit des „collaudo“ bei Ihren Projektanten oder im Bauamt informiert haben und Ihnen wurde diese bestätigt, so ist die Beauftragung eines Statikers ebenfalls notwendig.

 

Baukostentipp Sie können sich die statische Abnahme vom Statiker anbieten lassen. Er kümmert sich dann um alle Angelegenheiten. In der Regel arbeitet dieser oft mit dem gleichen Abnahmeprüfer zusammen und kann somit oft einen guten Preis anbieten.

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Sicherheitskoordination

Die Beauftragung eines Sicherheitskoordinators für ein Bauvorhaben ist in den meisten Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Sind mehr als zwei ausführende Unternehmen geplant, wenn auch zeitlich versetzt, muss ein Sicherheitskoordinator beauftragt werden.

achtung Ist nur ein ausführendes Unternehmen vorgesehen, so muss kein Koordinator beauftragt werden, es sei denn, an der Baustelle ist mit bestimmten Gefahren zu rechnen: Absturzgefahr, Verschüttung, u.a.m. Dann besteht weiterhin die Pflicht, einen Sicherheitskoordinator zu beauftragen.
ALLEGATO XI besondere Risiken

War zunächst nur ein Unternehmen vorgesehen und wurden dann zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unternehmen beauftragt, muss ein Sicherheitskoordinator nachträglich beauftragt werden.

Die gesetzliche Grundlage ist der “Testo Unico Sicurezza D.Lgs. 81/2008 – D.Lgs. 106/2009“.

achtung Wird kein Sicherheitskoordinator beauftragt, obwohl dieser verpflichtend gewesen wäre, muss der Bauherr bzw. der Verantwortliche der Bauarbeiten, im Falle einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat, mit einer stattlichen Strafe rechnen. Zudem muss nachträglich ein Sicherheitskoordinator beauftragt werden, unabhängig, ob die Arbeiten nur noch wenige Tage andauern würden.

Verantwortung des Bauherrn

Durch die Beauftragung eines Sicherheitskoordinators entlastet sich der Bauherr von vielen Verantwortungen in Sachen Arbeitssicherheit. Wichtig dabei ist, den Anweisungen des Sicherheitskoordinators Folge zu leisten. Trotz Beauftragung eines Sicherheitskoordinators verbleiben jedoch einige wenige Verantwortungen beim Bauherrn. Er wird als der „Verursacher“ der Baustelle betrachtet und ist dadurch mitverantwortlich für die damit verbundenen Gefahren.

Direkt verantwortlich ist ein Bauherr, wenn z.B. vorgeschriebene Baugrubensicherungen nicht ausgeführt werden oder Gerüste nicht montiert werden, da der Bauherr diese z.B. aus Kostengründen nicht in Auftrag gegeben hat. Mitverantwortlich wäre hierbei auch der Sicherheitskoordinator, da dieser bei unmittelbarer Gefahr handeln muss und das ausführende Unternehmen keine Arbeiten an gefährdeten Arbeitsplätzen ausführen darf. In solchen Fällen riskieren alle Beteiligten stattliche Bußgelder.

Verantwortliche der Bauarbeiten

Im Regelfall ist der Bauherr der Verantwortliche für die Bauarbeiten. Die Verantwortung kann jedoch mittels schriftlicher Beauftragung auf eine andere Person übertragen werden. Verantwortlicher der Bauarbeiten ist nicht gleichzusetzen mit der Arbeit des Bauleiters. Dies dies sind zwei unterschiedliche Rollen.

Die Sicherheitskoordination wird in zwei Bereiche unterteilt:
Sicherheitskoordination in der Planungsphase

  • Ausarbeitung des Sicherheits- und Koordinierungsplanes,
  • Ausarbeitung der Informationsunterlage des Bauvorhabens

Sicherheitskoordination in der Ausführungsphase

  • Aktualisierung des Sicherheits- und Koordinierungsplanes mit den beauftragten Unternehmen,
  • Koordinierung der Arbeiten mittels Koordinierungssitzungen,
  • Kontrolle der Arbeitssicherheit mittels regelmäßigen Baustellenbesuchen,
  • Aktualisierung der Informationsunterlage des Bauvorhabens.

 

Baukostentipp In der Regel werden beide Bereiche vom gleichen Sicherheitskoordinator ausgeführt. Das heißt der Sicherheitskoordinator in der Planungsphase übernimmt ebenfalls die Sicherheitskoordination in der Ausführungsphase.

 

achtung Der Sicherheitskoordinator kontrolliert die Sicherheit auf der Baustelle, weist die Unternehmen auf eventuelle Mängel hin, kontrolliert, ob die Mängel beseitigt werden und informiert den Bauherrn über eventuelle schwere Mängel im Hinblick auf die Arbeitssicherheit. Bei Nichtbeachtung und Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Sicherheitskoordinator den Bauherrn auffordern, die ausführenden Unternehmen von der Baustelle zu verweisen bzw. er muss die vorliegenden Mängel beim Arbeitsinspektorat anzeigen. Der Sicherheitskoordinator hat nicht die Befugnis, Strafen auszustellen, dies steht lediglich dem Arbeitsinspektorat zu.

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Geologisches Gutachten

Geologische Gutachten haben die Aufgabe die hydrogeologische sowie seismische Situation eines Grundstückes oder einer ganzen Zone zu beschreiben und zu beurteilen. In Abhängigkeit der Anforderungen zum geologischen Bericht ergeben sich die Untersuchungen, welche erforderlich sind um den Anforderungen gerecht zu werden.

Geologisches Gutachten für die Erlangung der Baukonzession bzw. für die Genehmigung einer Bauleitplanänderung

Das hydrogeologische Gutachten, welches die Machbarkeit aufgrund von hydrogeologischen Risiken (Muren, Lawinen und Hochwasser) und die Bodenbeschaffenheit beschreibt, wird in einigen Fällen von der Gemeinde angefordert und ist somit verpflichtend für die Erlangung der Baukonzession. Über die Notwendigkeit entscheidet die Gemeindeverwaltung, daher empfehlen wir den Bauherren, sich in der Gemeinde oder beim Projektanten, darüber zu informieren.

Geologischer Bericht als Grundlage für die geotechnischen Berechnungen

Dieser Bericht beschreibt den Baugrund hauptsächlich in Hinblick auf die Bodeneigenschaften, Festigkeitskennwerte, anzunehmende Setzungen, Klassifizierung der Seismik und weiteren Merkmalen, welche für die Bebauung der Parzelle und Gründung des geplanten Bauvorhabens relevant sein können.

Standsicherheitsnachweis der Ausbubsböschung

Der Standsicherheitsnachweis der Aushubsböschung ist notwendig, sobald die Neigung einer Aushubböschung 100% (Winkel 45°) übersteigt. Über den auszuführenden Böschungswinkel kann der Bauherr zusammen mit dem Aushubunternehmen entscheiden. Sind jedoch die Platzverhältnisse wegen benachbarter Gebäude oder Grundstücksgrenzen beengt oder soll das Bauwerk auf abschüssigem Gelände errichtet werden, werden Böschungen mit steilerem Winkel als 45° erforderlich. Über die Notwendigkeit eines Standsicherheitsnachweises der Aushubböschungen entscheidet der Sicherheitskoordinator.

Baukostentipp Sind alle oben angeführten Analysen notwendig, so empfiehlt es sich, ein einziges Gutachten in Auftrag zu geben, welches ganzheitlich die hydrogeologischen Aspekte beschreibt.

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Elektroplanung

achtung Eine Planung zur Elektroinstallation Ihres Gebäudes ist dann verpflichtend, wenn die Anschlussleistung des Hauptzählers 6kW übersteigt. Die Anschlussleistung kann vom Bauherrn gewählt werden, jedoch hängt diese von den vorgesehenen Stromverbrauchern im Gebäude ab. Einfamilienhäuser und einzelne Wohneinheiten kommen in der Regel mit Anschlussleistungen unter 6kW aus, somit ist kein Elektroprojekt verpflichtend.

Bei größeren Gebäuden, wie z.B. Residenzen, Hotels, Pensionen, usw. oder auch bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Garagen, wo Maschinen mit höheren Stromleistungen vorgesehen sind, kann die Anschlussleistung 6kW übersteigen und somit wird ein Elektroprojekt notwendig.

Bei den folgenden Bauvorhaben ist eine Elektroplanung vorgeschrieben:

  • Anschlussleistung Ihres Stromanschlusses überschreitet 6 kW
  • Für Wohneinheiten größer 400m²
  • Für Betriebsräume und –Gebäuden, Produktionsstätten, Geschäftsräume, Büroräume, wo Spannung höher als 1000V vorgesehen sind oder die Betriebsflächen 200m² überschreiten
  • Räume mit erhöhter Explosionsgefahr oder Brandgefahr
  • Bei Blitzschutzanlagen an Gebäuden über 200m³

Bei den nachfolgenden Projekten müssen Sie auch einen Elektroplan erstellen, auch wenn die 6 kW Grenze nicht überschritten wird:

  • Bei landwirtschaftlichen Gebäuden (Ställen mit Tieren)
  • Arztpraxen, generell Behandlungsräume für Menschen
  • Tierpraxen, generell Behandlungsräume für Tiere
Baukostentipp Ein Projekt bzw. eine grafische Unterlage der Elektroanlage ist unabhängig von der Vorschrift für die Bauausführung für die Gebäudedokumentation nützlich:
  • Sie haben vor Baubeginn eine grafische Unterlage und können diese bis zur tatsächlichen Installation überdenken.
  • Sie befassen sich automatisch frühzeitig mit der Elektroanlage und haben bei Bedarf die erforderlichen Informationen bereit, welche für die Rohbauphase notwendig sein könnten.
  • Nach Ausführung der Arbeiten haben Sie eine grafische Unterlage über die Elektroinstallation, die sich mit Sicherheit früher oder später als nützlich erweisen wird. Die Aktualisierung dieser Unterlagen nach Bauende ist empfehlenswert.
  • Sie vermeiden improvisierte Entscheidungen auf der Baustelle, welche normalerweise getroffen werden, sobald mit der Sprühdose im Rohbau die Position und die Anzahl der verschiedenen Elektrokomponenten überlegt und bestätigt werden muss. Es kann leicht passieren, dass Stecker und Lichtpunkte vergessen oder zu viel vorgesehen werden, beides sorgt für Mehrkosten.

Elektroprojekte werden von Ingenieuren für Elektrotechnik oder periti industriali durchgeführt.

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Baukostentipp Nicht selten werden die Elektropläne erst nach Ausführung der Elektroarbeiten in Auftrag gegeben. Wir empfehlen jedoch, vor Baubeginn die Planung der Elektroanlage in Auftrag zu geben. Wurden falsche oder zu schwache Elektro-Komponenten eingebaut, kann dies zu kostenintensiven nachträgliche Nachbesserungsarbeiten führen.

 

achtung Unabhängig davon, ob eine Elektroplanung vorgeschrieben ist oder nicht, müssen Sie sich die Konformitätserklärung über die fachgerechte Ausführung der Elektroinstallation von Ihrem Elektriker aushändigen lassen.
Für die Erlangung der Benutzungsgenehmigung verlangt Ihre Gemeinde dieses Dokument.

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Ausschreibung Elektroanlage

Die Arbeiten der vorgesehenen Elektroinstallation können wie jedes andere Gewerk, ausgeschrieben werden. Die Vorteile einer Ausschreibung hatten wir bereits hier erläutert. Verpflichtend ist die Ausschreibung keinesfalls, jedoch erfährt man nützliche Informationen vom Fachmann und mit Hilfe der Ausschreibung sind der Vergleich der Angebote und die Endabrechnung wesentlich übersichtlicher und leichter.

achtung Die Ausschreibung einer Elektroanlage ist nicht Fachgebiet eines Projektanten (Arch. oder Geom.), sondern des Elektroplaners.

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Brandschutzplan für die Heizanlage

Ab einer Heizleistung von 34,88kW gilt die Vorschrift für die Ausarbeitung eines Brandschutzplanes. Der Brandschutztechniker erstellt Ihnen einen Plan, den das Bauunternehmen und der Heizungsinstallateur für die Realisierung der Heizanlage befolgen müssen.

Indikativ: Ein gedämmtes Gebäude mit über 300-400m² beheizter Wohnfläche benötigt ungefähr eine Heizleistung von 35kW. Bei kleineren Wohnhäusern überschreitet man in der Regel nicht die 34,88kW Heizleistung, daher wird keine Brandschutzplanung benötigt.
Bei größeren Wohngebäuden kann jedoch eine Heizleistung über 34,88kW erforderlich sein. In solchen Fällen können Sie zusammen mit dem Installateur der thermo-sanitären Anlage die annehmbare erforderliche Heizleistung besprechen und die Notwendigkeit der Planung ermitteln.


Der Brandschutzplan einer Heizanlage beschränkt sich auf den Heizraum. Er beschreibt die Eigenschaften des Heizraumes, dessen Öffnungen und Zugänge, die wesentlichen Komponenten der Heizanlage und deren Sicherheitskomponenten (Heizkessel, Ausdehnungsgefäß, Sicherheits-, und Überdruckventile usw.)

achtung Sind Öltanks, größere Pellet-Tanks, Holzlager oder Hackschnitzel- Silos vorgesehen, müssen diese Informationen in den Brandschutzplan der Heizanlage, zusammen mit den Kaminen aufgenommen werden.

Download (reg) Erklärung über die vorgesehene Feuerungsleistung der Heizungsanlage.
Download (reg) Bescheinigung über fachgerechte Ausführung der Heizanlage und Wärmeisolierung für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 35 kW

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Als Brandschutztechniker und Heizungsplaner kommen Ingenieure und periti industriali (Per.Ind.) in Frage.

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Brandschutzplan

000000B20 Des Weiteren muss laut D.P.R. 01/08/2011 n.151 Anlage I ermittelt werden, ob eine Brandschutzplanung bei Ihrem Bauvorhaben notwendig ist. Wenn nicht, muss eine Erklärung über die Nichtausübung von Tätigkeiten laut DPR 01.08.2011 Nr. 151 ausgefüllt und unterschrieben werden.

Es folgen einige Tätigkeiten, die im Wohnungsbau oder bei landwirtschaftlichen Gebäuden auftreten können und einen Brandschutzplan fordern. Weitere relevanten Tätigkeiten finden Sie weiter unten in der Anlage I

  • Heizanlagen über 34,88kW Feuerleistung
  • Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten
  • Garagen mit einer überdachten Gesamtfläche von mehr als 300m²
  • Holzlager über 50 Tonnen Fassungsvermögen
  • Verkaufs- und Handelsflächen über 400m²
  • u.v.m.

Als Brandschutztechniker kommen Ingenieure und periti industriali (Per.Ind.) in Frage.

Erklärung Nichtausübung Tätigkeiten Brandschutz

DPR 01.08.2011 n.151 Anlage I

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Abnahme der Brandschutzplanung

achtung Ist eine Brandschutzplanung vorgeschrieben, müssen das Objekt und die ausgeführten Arbeiten von einem unabhängigen Techniker abgenommen werden (collaudo). Der Abnahmetechniker muss unterschiedlich zum Brandschutztechniker sein.Die Abnahme der Brandschutzplanung hat nichts mit der Abnahme der Statik zu tun.

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Planung und Ausschreibungen von thermo-sanitären Anlagen

Unabhängig davon, ob ein Brandschutzprojekt für Ihre Heizung vorgeschrieben ist, kann für das gesamte Gebäude eine eigene Planung der thermo- sanitären Anlage in Auftrag gegeben werden. Heizungspläne, die für Brandschutzzwecke erstellt werden, beziehen sich in der Regel nur auf den Heizungsraum, ohne die Heizkreisläufe und deren Verteilung zu berücksichtigen. Die Planung der thermo-sanitären Anlage beschreibt hingegen detailliert jegliche Komponenten der Heizung, der Heizverteilung und der Regelung (Heizkreise, Heizkörper oder Fußbodenheizung), der sanitären Anlagen bis hin zur Entlüftung und der mechanisch kontrollierten Wohnraumbelüftung.

Baukostentipp Für größere und/oder komplexere Gebäude ist eine Planung empfehlenswert. Für kleine bis mittlere Wohngebäude ist die Heizungsplanung sinnvoll, wenn der Bauherr eine Ausschreibung zu den thermo-sanitären Anlagen wünscht.

Die Arbeiten der vorgesehenen thermo-sanitären Anlage können wie jedes andere Gewerk ausgeschrieben werden. Die Vorteile einer Ausschreibung haben wir bereits hier erläutert. Verpflichtend ist die Planung der thermo-sanitären Anlage und die dazugehörige Ausschreibung keinesfalls, jedoch erfährt man vom Fachmann nützliche Informationen und mit Hilfe der Ausschreibung sind der Vergleich der Angebote und die Endabrechnung wesentlich übersichtlicher und leichter. Die Ausschreibung einer thermo- sanitären Anlage ist nicht das Fachgebiet eines Projektanten (Arch. oder Geom.), sondern des Heizungsplaners.

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Raumplanung

000000B21 Ob Sie einen Raumplaner bzw. einen Innenarchitekten beauftragen möchten, liegt in Ihrer Entscheidungsfreiheit.
Zu unterscheiden gilt:

  • Raumplaner für Raumeinteilung und Lichtverhältnisse
  • Raumplaner als Inneneinrichter

In der Regel plant der Projektant das Gebäude und entscheidet zusammen mit dem Bauherrn über die Raumeinteilung und die Lichtverhältnisse. In dem Fall würde dem Raumplaner nur mehr die Rolle des „Einrichters“ bleiben.

Wird jedoch bereits in der Planungsphase ein Raumplaner oder Innenarchitekt beauftragt, so kann dieser seine Ideen (auch Raumeinteilung und Lichtverhältnisse) in die Planung einbringen. Dieser sollte in diesem Fall eng mit dem Projektanten zusammenarbeiten.

Als Raumplaner oder Inneneinrichter bedarf es keiner spezifischen Ausbildung bzw. Eintragung in Kammern. Maßgebend für die Ausübung der Planung sind Kreativität, Ideenreichtum und die Fähigkeit, auf die Wünsche des Bauherrn eingehen zu können.
Als Raumplaner können folgende Techniker und Personen in Frage kommen:
Architekten, Innenarchitekten, Geometer, technische Zeichner, Einrichtungshäuser und allg. kreative Personen.

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Feng-Shui

000000B22 Feng-Shui bedeutet Wind und Wasser, hat seine Wurzeln im Fernost und beschreibt die Harmonie des Wohnens. Diese Art der Innenraumgestaltung beinhaltet die Kombination aus Raumeinteilung, Lichteinfall, Ausrichtung, Farben und Pflanzen, Energiefluss, Einrichtung, Materialien u.a.m. und lässt sich nur vollständig umsetzen, wenn bereits die Kubatur und die Öffnungen für den Lichteinfall diesem Konzept entsprechen.

 

Für Feng-Shui Interessenten und/oder Begeisterte empfiehlt es sich bereits eine Beratung vor Planungsbeginn in Anspruch zu nehmen. Diese sollte dann über die ganze Planungs- und Ausführungsphase bis hin zu den letzten Details beim Einrichten und Gestalten der Wohnräume weitergeführt werden.

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Messungen Radonvorkommen

000000B23 Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas und ist nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. In einigen Gebieten in Südtirol ist Radon ein Thema und sollte nicht vernachlässigt werden. Bei Neubauten sollte das Radonvorkommen untersucht werden und eventuelle Maßnahmen eingeplant werden. Betroffene Gebiete finden sie auf der Radonkarte, der Landesagentur für Umwelt. Weitere Informationen und wie man sich gegen die Strahlung schützen kann finden Sie hier -unter dem Menüpunkt Radonfolie und Plattenfundament- auf unsere Seite.

 

Bei Neubauten lassen sich die Maßnahmen relativ leicht durchführen, daher sollte frühzeitig untersucht und gehandelt werden.

Bei bestehenden Gebäuden kann die Radonbelastung anhand einer Messung ermittelt werden. Die Umweltagentur der Provinz Bozen führt Radon-Messungen durch und gibt Informationen, welche Maßnahmen vorgenommen werden können. Die Kosten für eine Radonmessung liegen bei 50€ + MwSt.

Nützliche Links:
Umweltagentur: hier

 


 

Benutzungsgenehmigung

achtung Bereits vor Baubeginn, bzw., um die Baugenehmigung zu erlangen, müssen die meisten Planungsunterlagen vorgelegt werden. Ausgenommen sind hierbei z.B. alle Abnahmen (collaudi). Nach Fertigstellung der Arbeiten folgt der nächste bürokratische Hürdenlauf, um an die wertvolle Benutzungsgenehmigung oder die Erklärung über die Bewohnbarkeit zu kommen.

Ohne Benutzungsgenehmigung dürfen eine Immobilie, Wohnung, Scheune, Stall, Garage usw. nicht benutzt werden. Nutzt man dennoch das Bauobjekt, riskiert man Ordnungsstrafen oder schlimmer noch, im Falle von Bränden, ausgelöst z.B. durch einen Kaminbrand, könnte die Versicherung eine Schadensdeckung nicht übernehmen.

Benutzungsgenehmigung und die damit verbundenen Dokumente

Um die Benutzungsgenehmigung bzw. die Erklärung über die Bewohnbarkeit zu erlangen, muss eine Reihe von Dokumenten gesammelt und der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Die Liste der Dokumente ist abhängig vom Bauvorhaben. Sobald Sie um die Benutzungsgenehmigung ansuchen, wird Ihnen die Gemeinde diese Liste aushändigen.

Baukostentipp Wir empfehlen, sich diese Liste bereits vor Baubeginn vom Bauamt Ihrer Gemeinde aushändigen zu lassen. Es hilft Ihnen in Ihrer Organisation und Sie können sich frühzeitig um die erforderlichen Dokumente kümmern.
Checkliste Benutzungsgenehmigung

 

Folgende Dokumente können für die Erlangung der Benutzungsgenehmigung erforderlich sein:

  • Erklärung des Bauleiters
  • Erklärung über die Beendigung der Bauarbeiten (Bauherr bzw. Bauleiter)
  • Abnahme der Statik „collaudo statico“ (Statiker bzw. Abnahmetechniker)
  • Bildung Bauparzelle – Grundbuchdekret (Techniker für Grundbuchangelegenheiten)
  • Gebäudekatastereintragung (Bestätigung Katasteramt)
  • Einseitige Verpflichtungserklärung, eingetragen im Grundbuch
  • Grundbuchdekret Konvention – Wohnbau (Techniker für Grundbuchangelegenheiten / Amt für Grundbuch)
  • Grundbuchdekret Konvention – qualitative und quantitative Erweiterung von Gastbetrieben (Techniker für Grundbuchangelegenheiten/ Amt für Grundbuch)
  • Konformitätserklärung der Elektroanlage (Elektriker)
  • Projekt der Elektroanlage (z.B. über 6kW – Elektroplaner)
  • Erklärung über die fachgemäße Ausführung der Heizanlage (Heizungsinstallateur)
  • Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung der Heizanlage und Wärmeisolierung für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 35 kW (Heizungsinstallateur)
  • Kollaudierungserklärung für Heizanlagen + Projekt (Heizungen über 35kW – Brandschutztechniker)
  • Tauglichkeitserklärung der Kamine (Kaminkehrer)
  • Brandschutzbescheinigung eines Brandschutztechnikers
  • Nachweis über den Einbau eines Trinkwasserzählers
Baukostentipp Sie oder Ihr Bauleiter sammeln diese Dokumente und übergeben jeweils eine Kopie der Gemeinde. Die Gemeinde überprüft die Vollständigkeit und stellt die Benutzungsgenehmigung aus. Dieses Dokument ist wohl das wichtigste Dokument Ihres Bauwerkes. Wir empfehlen, dieses Dokument sicher aufzubewahren und niemals das Original auszuhändigen. Dies gilt ebenfalls für alle weiteren Dokumente. Geben Sie niemals die Originale aus der Hand, nur Kopien.

 

Folgende Dokumente brauchen Sie zwar nicht für die Erlangung der Benutzungsgenehmigung, jedoch eventuell für andere Zwecke. Sollte eines der folgenden Dokumente nicht benötigt werden, empfehlen wir trotzdem, es sorgfältig aufzubewahren.

  • Weitere Konformitätserklärungen:
    • Photovoltaik-Anlage
    • Lüftungsanlage
    • Klimatisierungsanlage
    • Öfen
    • Alarmanlage
    • Zentralisierte Staubsaugeranlage
    • Garagentor, elektrisch oder manuell
    • Allgemeine Maschinen und Geräte
  • Zertifikat der Absturzsicherungen am Dach: Zimmermann bzw. Spengler
  • Zertifikate über die Wärmedämmeigenschaften
    • Fenster (Angabe des UW-Wertes eigens für jedes Fenster)
    • Außentüren
    • Dämmmaterialien (Datenblätter)
  • Zertifikate der Sicherheitskomponenten der Heizanlage: Installateur der Heizanlage
  • Zertifikate über die fachgerechten Entsorgung: Abbruchmaterialien und Abfälle (Bauunternehmen)

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