Die Seite ist in der beta-Phase, das heißt alle wichtigen Funktionen sind implementiert und sollten funktionieren, sollte dies nicht so sein,
bitten wir dies zu entschuldigen und freuen uns über Hinweise und Anregungen. info@baukosten.it

Steuerbegünstigung – IRPEF Steuerabsetzbarkeit

Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung

Die Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an Gebäuden gibt es für Wiedergewinnungsarbeiten (36% – 50%) und energetischen Sanierungen (50% – 65%).

Wiedergewinnungsarbeiten können bis zum 31.12.2019 zu 50% (Haushaltsgesetz für 2019) bis zu einem Höchstbetrag von 96.000€ von der IRPEF-Einkommenssteuer abgesetzt werden. Der Steuerabsetzbetrag liegt somit bei maximal 48.000€. Der Höchstbetrag kann mehrmals Anwendung finden, z.B. je Baueinheit bei Wohngebäuden mit mehreren Baueinheiten.

Die Steuerbegünstigung zu den Wiedergewinnungsarbeiten betrifft hauptsächlich Wohnungen und Wohngebäude und kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden.

Ab dem 01.01.2020 wird voraussichtlich die Begünstigung von 50% auf 36% gesenkt und der Höchstbetrag von 96.000€ auf 48.000€ reduziert, außer die Maßnahme wird mit dem Haushaltsgesetz für 2020 erneut um ein Jahr verlängert.

Folgende Arbeiten sind steuerbegünstigt:
mehr … Möchten Sie weiterlesen? Registrieren Sie sich kostenlos!
Energetische Sanierungen können bis zum 31.12.2019 teils zu 50%, teils zu 65% (Haushaltsgesetz für 2019) von der IRPEF-Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Die Steuerbegünstigung zu den energetischen Sanierungen kann abgesehen von natürlichen Personen, auch von juridischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Folgende Arbeiten sind steuerbegünstigt:
mehr … Möchten Sie weiterlesen? Registrieren Sie sich kostenlos!

  • Der Steuerabsetzbetrag wird in 10 gleichen Beträgen über 10 Jahre von der IRPEF-Einkommenssteuer abgezogen.
  • Der Steuerabzug kann maximal der laut der Steuererklärung anfallenden Steuerschuld betragen. Liegt der Steuerabzug höher als die Steuerschuld, so geht die Differenz verloren.

 

Absetzbare Spesen:

  • Bauausführungen,
  • Technikerspesen: Planung, Statiker, Sicherheitskoordinator usw.,
  • Konzessionsgebühren (Baukostenabgabe, Erschließungskosten),
  • Kosten für eventuelle Gutachten und Lokalaugenscheine,
  • Spesen für den Kauf von Baumaterial (z.B. für Arbeiten, welche in Eigenregie ausgeführt werden),
  • Kosten für die Arbeiten, um die Anlagen den gesetzlichen Normen anzupassen (Elektroanlage laut DM 37/2008 und Gasanlagen laut Gesetz 1083/71).
Überlegen Sie vor Baubeginn, wie hoch die Steuerabsetzbarkeit sein wird und überlegen Sie, wer diese in Anspruch nehmen soll, damit weit möglichst der gesamte Steuerabsetzbetrag ausgenutzt werden kann.

Folgende Personen können die Steuerabsetzbarkeit in Anspruch nehmen:

  • Eigentümer bzw. Besitzer des nackten Eigentums,
  • Träger des Fruchtgenusses,
  • Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder, Verwandte bis zum dritten Grad),
  • Bewohner, Mieter und Mitbewohner,
  • u.a.m.

Die Steuerbegünstigung kann auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden. In diesem Fall müssen die gesamten Kosten auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden, ausgestellt auf die Namen der jeweiligen Personen, welche die Absetzbarkeit geltend machen wollen. Die Überweisung muss dann mit Angabe der Steuernummer der jeweiligen Person erfolgen.
Bei der Überweisung wird dem Begünstigten eine Vorsteuer in Höhe von 8% abgezogen.

Steuerbegünstigungen kumulieren
Bei den folgenden Arbeiten kann der Bauherr frei wählen, ob die Absetzbarkeit als „Energetische Sanierung“ ODER als „Wiedergewinnungs- bzw. außerordentliche Instandhaltungsarbeit“ erfolgen soll.

  • Vollwärmeschutz,
  • Austausch von Fenster, Fenstertüren und Außentüren bzw.
  • Umtausch der Heizanlage.

Es dürfen jedoch nicht beide Steuerbegünstigungen zusammen in Anspruch genommen werden, d.h. diese dürfen nicht kumuliert werden.

Es dürfen aber ein Teil der Arbeiten als „Energetische Sanierung“ und die anderen Arbeiten als „Wiedergewinnungs- bzw. außerordentliche Instandhaltungsarbeiten“ abgesetzt werden.
z.B.

  • Vollwärmeschutz als energetische Sanierung 65%
  • Erneuerung der Elektroanlage als außerordentliche Instandhaltungsarbeiten 50%

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Für genehmigungspflichtige Arbeiten muss die entsprechende Baukonzession bzw. Baugenehmigung eingeholt werden und vor Baubeginn muss die Meldung über den Baubeginn abgegeben werden.
  • Sofern die auszuführenden Arbeiten die Beauftragung eines Sicherheitskoordinators vorsehen, muss dies vor Baubeginn erfolgen, gefolgt vom Eintragen der Vorankündigung. Informationen über die Vorschriften zum Sicherheitskoordinator finden Sie hier.
  • Die Vorankündigung muss vor der Meldung über den Baubeginn im Portal www.baustellenmeldungbz.it eingetragen werden. (Bauherr oder Bevollmächtigter, z.B. Sicherheitskoordinator)
  • Die Bezahlung der Rechnungen zu den ausgeführten Arbeiten darf nur mittels Banküberweisung erfolgen „bonificoparlante“. Als Zahlungsgrund muss das Gesetz angegeben werden, welches die steuerliche Förderung regelt. Des Weiteren müssen die Steuernummer des Bauherrn (auch mehrere Personen möglich/ Mitbewohner, Miteigentümer) und die MwSt.-Nr. bzw. Steuernummer des ausführenden Unternehmens in der Überweisung angegeben werden.
  • Die Auftragnehmer müssen sämtliche Bestimmungen über die Sozialabgaben erfüllen, werden diese nicht erfüllt, so kann dies ebenfalls den Ausschluss vom Steuerbonus bedeuten. Wir empfehlen Ihnen daher, sich das DURC von allen ausführenden Unternehmen aushändigen zu lassen. (Dokument für die ordnungsgemäße Einzahlung der Beiträge).
Werden im Falle einer Kontrolle durch das Steueramt Fehler oder fehlende Dokumente beanstandet, muss mit dem Ausschluss des Steuerbonus gerechnet werden.
Formfehler im Antragsverfahren sind schwerwiegend. Deshalb sollten alle Schritte und Dokumente unter Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer spezialisierten Fachkraft erledigt werden. Fehler werden mit dem Entzug der Förderung bzw. dem Ausschuss der Steuerbegünstigung bestraft und in manchen Fällen kann sogar zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden.
Falschaussagen werden zudem strafrechtlich verfolgt.

 

Achten Sie daher darauf, die oben angeführten Dokumente, sofern vorgeschrieben, laut geltenden Bestimmungen termingerecht einzuholen bzw. einzureichen.

 

Vorschuss der staatlichen Steuerbegünstigung

Seit 2014 kann beim Land um die Vorauszahlung der staatlichen Steuerabsetzbeträge angesucht werden. Die Gesamtauszahlung der zehn Raten, welche durch die IRPEF-Reduzierung über 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann, erfolgt in Form eines zinslosen Darlehens durch die Autonome Provinz Bozen.

Weitere grundlegende Informationen zum Vorschuss finden Sie auf der Seite des Südtiroler Bürgernetzes.


 

Steuerliche Förderung für energetische Sanierungen 50% – 65%

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.

    1. Vor dem Baubeginn muss die Vorankündigung im Portal www.baustellenmeldungbz.it eingetragen werden. (Bauherr oder Bevollmächtigter, z.B. Sicherheitskoordinator)
    2. Die Bezahlung der Rechnungen zu den ausgeführten Arbeiten darf nur mittels Banküberweisung erfolgen „bonificoparlante“. Als Zahlungsgrund muss das Gesetz angegeben werden, welches die steuerliche Förderung regelt. z.B. energetische Sanierung laut Gesetz 296 vom 27/12/2006 Absatz 344-349
      Des Weiteren müssen die Steuernummer des Bauherrn (auch mehrere Personen möglich/ Mitbewohner, Miteigentümer) und die MwSt.-Nr. bzw. Steuernummer des ausführenden Unternehmens in der Überweisung angegeben werden.
    3. Nach Beendigung der Arbeiten (es gilt das Datum der Meldung über die Beendigung der Arbeiten, welche in der Gemeinde abgegeben wird), muss innerhalb von 90 Tagen die Meldung an die ENEA gemacht werden. Diese wird von einem Techniker auf telematischem Weg gemeldet.
    4. Alle erwähnten Dokumente müssen sorgfältig für eine eventuelle Kontrolle seitens des Steueramtes aufbewahrt werden (bis 5 Jahre nach der letzten abgesetzten Rate, also 15 Jahre).

Tippwalter

Aufzubewahrende Unterlagen
  • Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der Vorankündigung (generiert vom Portal www.baustellenmeldungbz.it)
  • Kopie der Baukonzession bzw. Baugenehmigung, sofern vorgesehen inkl. Baubeginnmeldung
  • Kopien der Rechnungen und Überweisungsbestätigungen
  • Kopie der Meldung über die Beendigung der Arbeiten
  • Bestätigung der Meldung an die ENEA
  • DURC der einzelnen ausführenden Unternehmen (empfohlen)

 

Steuerliche Förderung von Wiedergewinnungsarbeiten, außerordentliche Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten 50%

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.

    1. Vor dem Baubeginn muss die Vorankündigung im Portal www.baustellenmeldungbz.it eingetragen werden. (Bauherr oder Bevollmächtigter, z.B. Sicherheitskoordinator)
    2. Die Bezahlung der Rechnungen zu den ausgeführten Arbeiten darf nur mittels Banküberweisung erfolgen „bonificoparlante“. Als Zahlungsgrund muss das Gesetz angegeben werden, welches die steuerliche Förderung regelt, angegeben werden.
      z.B. außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Sanierung, Wiedergewinnung, usw. laut Art. 16-bis TUIR bzw. Art. 1, Gesetz Nr. 449 vom 27.12.1997
      Des Weiteren müssen die Steuernummer des Bauherrn (auch mehrere Personen möglich/ Mitbewohner, Miteigentümer) und die MwSt.-Nr. bzw. Steuernummer des ausführenden Unternehmens in der Überweisung angegeben werden.
    3. Alle erwähnten Dokumente müssen sorgfältig für eine eventuelle Kontrolle seitens des Steueramtes aufbewahrt werden (bis 5 Jahre nach der letzten abgesetzten Rate, also 15 Jahre).

Tippwalter

Aufzubewahrende Unterlagen
  • Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der Vorankündigung (generiert vom Portal www.baustellenmeldungbz.it)
  • Kopie der Baukonzession bzw. Baugenehmigung, sofern vorgesehen inkl. Baubeginnmeldung
  • Kopien der Rechnungen und Überweisungsbestätigungen
  • DURC der einzelnen ausführenden Unternehmen (empfohlen)

 

Steuerliche Begünstigung beim Neubau einer Garage als Zubehör zu der Erstwohnung 50%

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.

    1. Vor dem Baubeginn muss die Vorankündigung im Portal www.baustellenmeldungbz.it eingetragen werden. (Bauherr oder Bevollmächtigter, z.B. Sicherheitskoordinator)
    2. Die Bezahlung der Rechnungen zu den ausgeführten Arbeiten darf nur mittels Banküberweisung erfolgen. Als Zahlungsgrund muss das Gesetz angegeben werden, welches die steuerliche Förderung regelt.
      z.B. Neubau einer Garage als Zubehör zur Wohnung laut Art. 16-bis TUIR bzw. Art. 1, Gesetz Nr. 449 vom 27.12.1997)
      Des Weiteren müssen die Steuernummer des Bauherrn (auch mehrere Personen möglich/ Mitbewohner, Miteigentümer) und die MwSt.-Nr. bzw. Steuernummer des ausführenden Unternehmens in der Überweisung angegeben werden.
    3. Alle erwähnten Dokumente müssen sorgfältig für eine eventuelle Kontrolle seitens des Steueramtes aufbewahrt werden (bis 5 Jahre nach der letzten abgesetzten Rate, also 15 Jahre).

Tippwalter

Aufzubewahrende Unterlagen

Vorankündigung inkl. Bestätigung über die erfolgte Übermittlung (Rückantwort des Einschreibebriefes oder die PEC-Übermittlungsbestätigung)

  • Kopie der Baubeginn-Meldung, sofern die Arbeiten genehmigungspflichtig sind.
  • Kopien der Rechnungen und Überweisungsbestätigungen
  • DURC der einzelnen ausführenden Unternehmen (empfohlen)

 

Weitere Steuerbegünstigungen

Passive Zinsen des Hypothekardarlehens

Die passiven Zinsen des Hypothekardarlehens für den Kauf des Hauptwohnsitzes „abitazione principale“ können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Als „abitazione principale“ versteht sich die Wohnung bzw. das Haus, wo sich der Steuerzahler und/oder dessen Familienmitglieder hauptsächlich aufhalten. Damit ist nicht unbedingt die „prima casa“, also Erstwohnung gemeint.

Die Steuerbegünstigung liegt bei 19% auf den Höchstbetrag von 4.000€, wodurch maximal 760€ jährlich eingespart werden können.

Bei Hypothekardarlehen für den Bau oder Wiedergewinnung des Hauptwohnsitzes „abitazione principale“ liegt die Steuerbegünstigung ebenfalls bei 19% auf den Höchstbetrag von 2.582,28€.

Die Notarspesen für die Erstellung des Vertrages des Hypothekardarlehens und die anfallenden Steuern für das Hypothekardarlehen fallen ebenfalls unter die Steuerbegünstigung.

Wir freuen uns über Kommentare und Korrekturvorschläge: